Stand: 03.03.2018
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen FÄHNLEIN ZU DILLENBURG. Er ist im Vereinsregister unter dem Aktenzeichen 6 VR 728 beim Amtsgericht Dillenburg eingetragen.
1.2. Sitz der Geschäftsstelle ist Dillenburg. Als Postanschrift gilt die jeweilige Anschrift des 1. Vorsitzenden.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der gültigen Fassung,und zwar durch Belebung der Schlossanlagen und Stadt Dillenburg mit historischem Hintergrund, um die Attraktivität dieser Anlagen und das historische Verständnis zu steigern.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Er ist politisch und konfessionell neutral und kennt keine Rassenunterschiede.
3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglied kann jede gut beleumundete Person mit historischem Interesse werden.
3.2. Um den Verein verdiente Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3.4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn die Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschreiben und somit gleichzeitig bestätigt haben, dass Sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige an den Veranstaltungen teilnimmt.
3.5. Alle über 18 Jahre alten Mitglieder haben gleiche Rechte and Pflichten. Nur sie können gewählt werden. Mitglieder über 16 Jahre dürfen wählen.
3.6. Die Mitgliedschaft endet
- Durch Tod
- Durch Austritt, der schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresenderfolgen kann.
- Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn
- a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen zahlt,
- b) der Ausschluss mit Interesse des Vereins von dem Vorstand als notwendig erachtet wird.
3.7. Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.
4 Aufnahmegebühr and Jahresbeitrag
4.1. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung nach den Erfordernissen festgesetzt.
4.2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.03. des laufenden Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt zusammen mit der Aufnahmegebühr bei Annahme des Antrages zu zahlen.
4.3. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt oder ausscheidet.
5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
6 Der Vorstand
6.1. Der Vorstand besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem Schriftführer
- Dem Kassierer
6.2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassierer.
6.3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
6.4. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein im einzelnen Fall mit nicht mehr als 800,00 EUR belasten, ist der Vorstand befugt. Beim Einkauf von Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind, erhöht sich dieser Betrag um 700,00 EUR auf 1.500,00 EUR. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
6.5. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder des Kassierers.
6.6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
6.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6.8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder Schriftführer einberufen und geleitet.
6.9. Bei Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb von 12 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die für die Restdauer der laufenden Wahlperiode eine Ergänzungswahl vornimmt.
6.10. Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Aufgaben anderen Personen übertragen,die als Warte bezeichnet werden.
7 Die Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
7.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in der ersten Jahreshälfte, durch den Vorstand einzuberufen.
7.3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
7.4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und des Zwecks schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.
7.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
7.6. Die schriftliche Einladung kann durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresseersetzt werden.
8 Aufgabe und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Berichtes des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung.
- Aufstellung des Haushaltsplanes.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Beschlussfassung von Satzungsänderungen und allen sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8.2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Schriftführer oder der Kassierer.
8.3. Die Mitgliederversammlung fasst in der Regel ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8.4. Eine Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung vorgeschrieben ist. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen, sofern nicht auf geheimer Abstimmung votiert wird.
8.5. Über alle Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
9 Kassenprüfer
Den in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
10 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die zu ändernden Satzungsteile hinzuweisen.
11 Vermögen
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Im Übrigen arbeiten alle Vereinsorgane ehrenamtlich und unentgeltlich.
12 Vereinsauflösung
12.1. Die Vereinsauflösung erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
12.2 Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, übernimmt der gewählte Vorstand die Aufgaben der vertretungsberechtigten Liquidatoren.
12.3 Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an folgende öffentlich-rechtlichen/gemeinnützige Organisationen:
- Das Inventar der von der Stadt Dillenburg zur Verfügung gestellten Lagerräume (1. Stock und Dachboden des Stockhauses am Dillenburger Schlossberg)
an die Stadt Dillenburg
- Spiele und Spielsachen aus der Kinderbelustigung sowie Kostüme aus der Gewandtschneiderei und dem Kostümfundus der Shows
an Kindergärten der Stadt Dillenburg
- Zelte und Lagerausstattung
an den Heimat- und Geschichtsverein Driedorf e.V.
- die liquiden Mittel (Kontobestände und Barkasse nach Begleichung aller Schulden)
an den St. Elisabeth-Verein e.V. Marburg zu Gunsten der Oase Dillenburg
Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
13 Gültigkeit
13.1. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen etwaige Gesetze verstoßen, behalten die übrigen Bestimmungen dieser Satzung ihre Gültigkeit. Vielmehr wird die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die ungültigen Satzungsteile durch in ihrer Auswirkung gleichwertige Regelungen ersetzen.
13.2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB, sofern in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.